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Einhaltung von Rechtsvorschriften

Nur Organisationen, die alle relevanten Umweltvorschriften einhalten, werden in das EMAS Register aufgenommen.

Organisationen müssen dem Umweltbetriebsprüfer bei der Umweltbetriebsprüfung und in weiterer Folge dem Umweltgutachter bei der Umweltbegutachtung nachweisen können, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden. Dazu sind von der Organisation alle relevanten Umweltvorschriften zu ermitteln und für die Einhaltung der Umweltvorschriften zu sorgen. Die Organisation muss über Verfahren ( z.b. ein Rechtsregister) verfügen, die es ihr ermöglichen, diese Anforderungen dauerhaft zu erfüllen. Gemäß Anhang V.4.3 hat der Umweltgutachter dies zu prüfen. Im Falle eines Rechtsverstoßes darf die Umwelterklärung nicht für gültig erklärt werden.
 
Eine an EMAS teilnehmende Organisation wird in das EMAS-Register nur dann eingetragen, wenn sie auf Grund der vorgelegten Informationen und insbesondere auf Grund von Erkundigungen bei der zuständigen vollziehenden Behörde über die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften durch die Organisation davon ausgehen kann, dass die Organisation alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Dem vorausschauenden Umweltverhalten einer Organisation, das über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften hinausgeht, misst EMAS eine besondere Bedeutung bei. Zentraler Punkt dabei ist die Umweltleistung. Organisationen, die an diesem System teilnehmen, müssen sich zur kontinuierlichen Verbesserung ihrer Umweltleistungen verpflichten und nachweisen können, dass sich das Umweltmanagementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung an der tatsächlichen Umweltleistung orientieren.
 
Dazu sind von der Organisation alle Umweltaspekte (direkte und indirekte) ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen zu prüfen und deren Signifikanz anhand von Kriterien zu bewerten. Umweltaspekte, die wesentliche Auswirkungen haben, müssen die Grundlage für die Festlegung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele bilden. Der kontinuierliche Verbesserungsprozess einer am EMAS-System teilnehmenden Organisation ist in der Umwelterklärung (z.b. durch Verwendung von Indikatoren), transparent darzustellen.

22.01.2007,