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Das Kommunikations- und Informationsinstrument

Voraussetzung für die Eintragung einer Organisation in den EMAS-Register ist die Erstellung einer Umwelterklärung, die vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden muss.

Ziel der Umwelterklärung ist es, die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltauswirkungen und die Umweltleistung der Organisation sowie über die kontinuierliche Verbesserung dieser Umweltleistung zu informieren. So muss die Umwelterklärung u.a. eine klare und eindeutige Beschreibung der Organisation, ihrer Tätigkeiten und Dienstleistungen, eine Beschreibung aller wesentlichen direkten und indirekten Umweltaspekte; eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre wesentlichen Umweltauswirkungen und sonstige Aspekte der Umweltleistung, insbesondere Umweltauswirkungen und sonstige umweltrelevanten Rechtsvorschriften enthalten. Diese konsolidierte Umwelterklärung muss alle drei Jahre in gedruckter Form vorliegen. In den dazwischenliegenden Jahren sind die in der Umwelterklärung enthaltenen Informationen zu aktualisieren. Diese Aktualisierungen müssen vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden.
 
Download "Leitfaden zur EMAS-Umwelterklärung:

Leitfaden Umwelterklärung Teil 1Leitfaden Umwelterklärung Teil 1
 
Leitfaden Umwelterklärung Teil 2Leitfaden Umwelterklärung Teil 2

Leitfaden Umwelterklärung Teil 3Leitfaden Umwelterklärung Teil 3

13.01.2012,