Frequently Answered Questions (FAQ`s) zu EMAS
Wie bleibt die EMAS-Eintragung aufrecht?
Die Aufrechterhaltung der EMAS-Eintragung erfordert eine ständige Selbstkontrolle der Organisation im Rahmen von Umweltbetriebsprüfungen und eine jährliche Aktualisierung der Daten in der Umwelterklärung.
Darüber hinaus sind spätestens innerhalb von 36 Monaten alle für die EMAS Eintragung erforderlichen Komponenten erneut durch einen zugelassenen Umweltgutachter zu begutachten.
Wie oft finden Umweltbetriebsprüfungen statt?
Die Umweltbetriebsprüfungen oder der Betriebsprüfungszyklus ist in regelmäßigen Abständen, die nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen abzuschließen. Tätigkeiten mit wesentlicheren Umweltauswirkungen sind dabei häufiger zu prüfen. Das Programm zur Umweltbetriebsprüfung ist u.a. auch vom Umweltgutachter zu begutachten, damit sichergestellt ist, dass alle Standorte einer Organisation die Anforderungen der EMAS-Verordnung erfüllen.
Wie oft finden Umweltbegutachtungen statt?
Spätestens innerhalb von 36 Monaten sind alle für die EMAS Eintragung erforderlichen Komponenten erneut durch einen zugelassenen Umweltgutachter zu begutachten. Nur wenn alle Standorte einer Organisation die Anforderungen an die EMAS-Verordnung erfüllen und alle Vorschriften der EMAS-Verordnung eingehalten werden, wird die konsolidierte gedruckte Fassung der Umwelterklärung vom zugelassenen Umweltgutachter erneut für gültig erklärt.
EMAS-Eintragung als Organisation oder als Standort?
Umfasst die Organisation einen oder mehrere Standorte, so muss jeder Standort der Organisation für den EMAS gilt, die EMAS Anforderungen einschließlich der Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung erfüllen (siehe Anhang I.B der EMAS-Verordnung). Wird von der Organisation eine Gesamt-Umwelterklärung erstellt, sind die wesentlichen Umweltauswirkungen eines jeden Standortes eindeutig zu beschreiben und in dieser Erklärung zu erfassen (siehe Anhang III.7 der EMAS-Verordnung).
22.01.2007,


