EMAS-Betriebe
Nach der Gültigerklärung der Umwelterklärung durch den Umweltgutachter übermittelt die Organisation die Umwelterklärung der zuständigen Stelle (Umweltbundesamt) und beantragt die Eintragung des betreffenden Standortes in das EMAS-Register.
Notwendige Voraussetzung für die Registrierung ist die Erfüllung aller Bestimmungen der EMAS-VO. Weiters dürfen keine Rechtswidrigkeit bzw. kein Verstoß gegen geltenden Rechtsvorschriften vorliegen.Der nun im Register eingetragenen Betrieb, mit geführter Registernummer, ist nunmehr berechtigt das EMAS-Logo zu führen und für standortbezogene Werbezwecke zu verwenden.Die produktbezogene Verwendung des Logos ist nicht erlaubt, da das Umweltmanagement die Umweltauswirkungen und somit den Produktionsprozess nicht berücksichtigt.
Das Verzeichnis der EMAS-registrierten Organisationen finden Sie auf der Homepage der Umweltbundesamtes.
22.01.2007,


